Die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind jetzt einheitlich in § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Das sind allgemein gültige Kündigungsfristen für alle Arbeiter und Angestellten.
1. Die Kündigungsfristen im einzelnen
(Regelungen des § 622 BGB)
Probezeit
In einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Fristvon zwei Wochen gekündigt werden. Dauert die Probezeit länger als 6 Monate, was freilich selten ist, gilt nicht mehr die Kündigungsfrist von 2 Wochen, sondern die Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.
Verlängerte Kündigungsfristen
Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigen möchte, der auf eine längere Betriebszugehörigkeit zurückblicken kann, sind längere Kündigungsfristen als die Grundkündigungsfrist einzuhalten:
Berücksichtigt wird dabei die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers nach Vollendung seines 25. Lebensjahres.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 19.01.2010 entschieden, dass diese Regelung im deutschen Kündigungsrecht Mitarbeiter unter 25 Jahren diskriminiert und deshalb abgeschafft werden muss.
Im September 2010 hat das Bundesarbeitsgericht dieses Urteil bestätigt. Somit darf die Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht mehr angewendet werden.
Von dieser Regelung unberührt ist die Kündigung durch den Arbeitnehmer:
Er hat sich nur an die Grundkündigungsfrist oder die vereinbarte Kündigungsfrist zu halten.