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Zwischenzeugnis

Der Arbeitnehmer hat nicht nur Anspruch auf ein Zeugnis, wenn er ausscheidet, sondern auch dann, wenn er einen neuen Arbeitsplatz sucht oder sonst einen triftigen Grund für eine Beurteilung seiner Leistungen hat.

Normalerweise "riecht" die Anforderung eines Zwischenzeugnisses bereits nach Veränderung und macht wahrscheinlich jeden Chef stutzig. Die Rechtsprechung hat jetzt auch eine Möglichkeit geschaffen, zu einer völlig unverfänglichen Gelegenheit ein Zwischenzeugnis verlangen zu können, nämlich dann, wenn Ihr langjähriger Chef aus dem Betrieb ausscheidet oder wenn Ihr Chef versetzt wird.

Der Grund dafür ist ganz einfach: Ihr Arbeitszeugnis wird immer vom direkten Vorgesetzten erstellt. Wenigstens hat er an Ihrer Beurteilung maßgeblichen Anteil. Wenn jetzt Ihr langjähriger Vorgesetzter aus dem Betrieb ausscheidet, dann gibt es plötzlich niemanden mehr, der kompetent wäre, für Sie ein Zeugnis auszustellen. Denn Ihr neuer Vorgesetzter hat ja von Ihren Fähigkeiten keine Ahnung und kann folglich auch nichts darüber sagen, was Sie in den letzten Jahren geleistet haben.

In einem solchen Fall hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Sie ein Zwischenzeugnis verlangen dürfen, weil Sie sonst für längere Zeit niemand da wäre, der Sie sachgerecht beurteilen könnte. Ein solcher Chefwechsel gibt Ihnen also die Möglichkeit, unauffällig an ein Zwischenzeugnis heranzukommen, um sich anschließend evtl. in Ruhe einen Arbeitsplatz zu suchen.