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Altersteilzeit

Wenn Sie das 55. Lebensjahr vollendet, eine Beschäftigungszeit von fünf Jahren vollendet und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertagen in einer arbeitslosen-versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben, können Sie die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren.


Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein arbeitslosen-versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sein.
Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen erfüllen, haben nach dem TV ATZ einen Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.

Die Bezüge aus dem Altersteilzeit-Verhältnis setzen sich aus unterschiedlichen Beträgen zusammen. Zunächst erhalten Sie die Hälfte Ihres bisherigen Arbeitsentgelts für Ihre vertraglich geleistete Arbeitsleistung. Dieses Arbeitsentgelt unterliegt der Steuer-, Sozial-versicherungs- und Zusatzversorgungspflicht.

Um die tarifvertraglich vereinbarten 83 v. H. Ihres bisherigen Nettoentgelts zu erzielen (sog. Mindestnetto), erhalten Sie zu Ihrem Arbeitsentgelt einen entsprechenden Aufstockungs-betrag. Es sei darauf hingewiesen, dass sich der Mindestnetto-Betrag aus der Mindestnetto-Verordnung des Bundesinisteriums für Arbeit und Soziales ergibt und deshalb nicht zwangsläufig exakt 83 v. H. Ihres bisherigen Nettoentgelts beträgt. Der Aufstockungsbetrag wird steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsfrei gezahlt, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt

Dieser Progressionsvorbehalt führt dazu, dass an sich steuerfreie Lohnersatzleistungen bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt werden, der für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte maßgebend ist. Durch den erhöhten Steuersatz kommt es vielfach zu einer Steuernachforderung durch das Finanzamt.

Das Altersteilzeitverhältnis muss mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 01. Januar 2010 beginnen.

Während der Altersteilzeitarbeit wird die Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit herabgesetzt.
Die während der Altersteilzeit zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie entweder

  • in der ersten Hälfte im bisherigen Umfang geleistet wird (Arbeitsphase) und danach eine Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge und Aufstockungsleistungen erfolgt (sog. Blockmodell) oder
  • durchgehend geleistet wird (sog. Teilzeitmodell).