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Arbeitslosengeld

Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist, dass in der Arbeitslosigkeit vorangegangenen Rahmenfrist von drei Jahren mindestens 360 Tage beitragspflichtig gearbeitet wurde, also Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden.

Arbeitslosengeld können somit nur diejenigen beziehen, die in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gearbeitet haben, arbeitslose Beamte zum Beispiel nicht.

Erst von diesem Tag der Antragstellung beim Arbeitsamt wird Arbeitslosengeld gezahlt. Sie können sich schon bis zu 2 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden. Dies kann nur persönlich beim zuständigen Arbeitsamt direkt geschehen. Mit der Arbeitslosmeldung gilt die Leistung als beantragt.

Wenn sie beim Arbeitsamt vorsprechen, erhalten Sie ein Antragsformular und eine Liste der Nachweise und Unterlagen, die Sie beim Arbeitsamt vorlegen müssen, um Arbeitslosengeld zu erhalten. Wenn Sie den Antrag ordnungs- und wahrheitsgemäß ausgefüllt haben, sowie alle notwendigen Unterlagen und Nachweise zusammenhaben, reichen Sie alles beim Arbeitsamt ein.

Die Bearbeitung Ihres Antrags dauert dann in der Regel noch mehrere Wochen. Ist die Bearbeitung abgeschlossen, teilt Ihnen das Arbeitsamt seine Entscheidung schriftlich mit. Das Arbeitslosengeld wird Ihnen dann entsprechend des Bescheides des Arbeitsamtes überwiesen.

Die Zeit, für die Sie Arbeitslosengeld erhalten können, hängt davon ab, wie lange Sie in den letzten 7 Jahren, bei der Bundesanstalt für Arbeit versicherungspflichtig waren.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist abhängig von den folgenden Faktoren:

  • der Höhe des versicherungspflichtigen Arbeitsentgeltes, das in der letzten Beschäftigung vor Entstehung Ihres Leistungsanspruches zuletzt durchschnittlich erzielt wurde bzw.
  • die Höhe anderer versicherungspflichtiger Entgelte aus der Zeit vor der Arbeitslosigkeit (zum Beispiel Krankengeld, versicherungspflichtiges Entgelt bei Wehr- oder Zivildienst)
  • die zu berücksichtigende Lohnsteuerklasse
  • das Vorhandensein eines Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 Einkommensteuergesetz

Vom Arbeitsamt wird ein wöchentliches Arbeitslosengeld berechnet. Das Arbeitslosengeld wird für jeden Kalendertag geleistet, für den Sie Anspruch auf volle Auszahlung haben.

Folgende Pflichten müssen Arbeitslosengeldbezieher beachten:

Meldepflicht: Während der Zeit, in der Arbeitslosengeld bezogen wird, besteht die Verpflichtung, sich beim Arbeitsamt oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit persönlich zu melden und zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, falls Sie Ihr Arbeitsamt dazu auffordert.

Hinterlegung des Sozialversicherungsausweises: Bei Beantragung und Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe muss der Sozialversicherungsausweises beim Arbeitsamt hinterlegt werden.

Mitwirkungspflicht: Vor der Leistungsbewilligung und während der Zahlung wird vom Arbeitslosen die Mitwirkung vom Arbeitsamt verlangt. Dazu zählen u.a.: Die Angabe aller Tatsachen, die für die Bewilligung erheblich sind.

Erstattungspflicht: Wer zu Unrecht Leistungen erhalten hat, muss sie zurückzahlen, soweit die Bewilligung aufgehoben wird. Aus folgenden Gründen kann eine Bewilligung aufgehoben werden, wenn die bewilligten Leistungen dem Arbeitslosengeldbezieher nicht zustanden: Wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht bzw. eine Änderung seiner Verhältnisse nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde.

Wenn der Arbeitslosengeldbezieher gewusst hat oder leicht erkennen konnte, dass er keinen oder nur einen niedrigeren Leistungsanspruch hatte.

Wenn ein Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt hätte.