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Dienstwagen

Zusätzlich zum Gehalt einen Firmenwagen? Was auf den ersten Moment sehr verlockend aussieht, hat aber in der Praxis so seine Tücken. Denn einen Dienstwagen gibt es nicht zum Nulltarif. Durch die diversen Gesetzesänderungen in den letzten Jahren hat der zur privaten Nutzung überlassene Firmenwagen an Attraktivität verloren. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich ein Firmenwagen persönlich noch lohnt oder nicht, denn die individuellen Gegebenheiten können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

In der Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte liegt steuerlich ein sogenannter geldwerter Vorteil vor, der nach § 8 EStG steuerpflichtig ist. Soweit die Nutzung lohnsteuerrechtlich einen geldwerten Vorteil darstellt, liegt auch aus sozialversicherungsrechtlicher Seite ein beitragspflichtiges Entgelt vor, das bis zur Erreichen der Beitragsbemessungsgrenzen zu einer Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge führt.

Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils hat der Gesetzgeber zwei Möglichkeiten vorgesehen:

Einzelnachweis von Fahrleistung und Kosten
Hierbei sind alle dienstlichen und privaten Fahrten mit Hilfe eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches nachzuweisen. Alle Kosten, die durch den Firmenwagen entstehen, werden erfasst und auf die dienstlichen bzw. privaten Fahrten aufgeteilt. In Höhe der Kosten, die auf die privat gefahrenen Kilometer und auf die Strecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück entfallen, liegt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor.

Beispiel:
Die Kosten des PKW (Abschreibung, Versicherung, Wartung etc.) im Betrieb belaufen sich auf insgesamt 20.000 EUR im Jahr. Bei einer Fahrleistung von 30.000 km entspricht dies Ko-sten von EUR 0,67 pro gefahrenen Kilometer. Wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Fahrtenbuches nachweist, dass die privat gefahrenen Kilometer incl. Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte 10.000 im Jahr betragen haben, sind EUR 6.700,00 als geldwerter Vorteil der Besteuerung zu unterwerfen und ggf. auch sozialversicherungspflichtig.

1%-Regelung
Diese Regelung greift immer dann, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht für den Einzelnachweis des privaten Nutzungsanteils entscheiden. Hierbei wird pauschal 1% des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeuges zuzüglich eventueller Sonderausstattungen (mit Ausnahme des Autotelefons) monatlich als geldwerter Vorteil der Besteuerung unterworfen. Für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden weiterhin noch mal 0,03% des Bruttolistenpreises multipliziert mit der Anzahl der Entfernungskilometer monatlich hinzugeschlagen.

Beispiel:
Der inländische Bruttolistenpreis eines Wagens zum Zeitpunkt der Erstzulassung beträgt EUR 20.000.-. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 25 km. Es ergibt sich ein geldwerter Vorteil in Höhe von 1% von 20.000 = EUR 200,00 zuzüglich 0,03% von 20.000 x 25 Km = EUR 150,00. Zu versteuern sind somit monatlich EUR 350,00.

Welche der Methoden nun günstiger ist, ist abhängig von der individuellen Situation. Pauschal lässt sich lediglich festhalten: Die Fahrtenbuchmethode ist die genaueste, da hier wirklich nur die Kosten versteuert werden, die für die private Nutzung angefallen sind. Diese Methode ist insbesondere für diejenigen von Vorteil, die oft dienstlich unterwegs sind und kaum privat fahren bzw. bei denen der Dienstwagen schon älter ist oder gar gebraucht gekauft wurde. Denn sie würden durch die pauschale Ein-Prozent-Regelung benachteiligt, da diese unabhängig vom Alter des Wagens immer auf Basis des Neupreises erfolgt und auch unabhängig von der tatsächlichen privaten Nutzung erfolgt.

Dagegen kann für diejenigen, die in den Genuss eines neuen Dienstwagens kommen und diesen kaum beruflich, sondern in erster Linie privat nutzen, die 1% Regelung von Vorteil sein: Hierbei können die sich aus der Besteuerung des geldwerten Vorteils und der sich aus der Sozialversicherungspflicht ergebenden Belastungen unter den tatsächlichen Kosten liegen, so dass man insgesamt günstiger fährt.

Wenn man bereits einen privaten PKW hat, sollte man aber auch in Erwägung ziehen, auf einen Dienstwagen zu verzichten und stattdessen vom Unternehmen eine Erstattung der Fahrtkosten zu verlangen. Diese Erstattungen sind oft so hoch, dass sie die tatsächlich entstehenden Kosten übertreffen. Jedoch auch hier gilt: eine richtige Entscheidung kann nur anhand der individuellen Gegebenheiten getroffen werden. Eine allgemein gültige Aussage ist hierzu nicht möglich.