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Fortbildung

Fortbildungskosten, die der Arbeitgeber erstattet, gehören nicht zum Arbeitslohn. Steuerfrei erstatten kann der Arbeitgeber auch Kosten, die mit der Fortbildungsmaßnahme in Zusammenhang stehen, so z.B. etwaige Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten. Trägt ein Arbeitnehmer die Fortbildungskosten aus der eigenen Tasche, hilft zur steuerlichen Anerkennung ggf. eine zustimmende Bescheinigung des Arbeitgebers bzw. die Befreiung vom Dienst für die entsprechende Zeitspanne.