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Dienstjubiläum

Seit dem 1. Januar 1999 sind Jubiläumszuwendungen steuerpflichtig. Sie gehören in vollem Umfang zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Auf Jubiläumszuwendungen kann jedoch ein verminderter Steuersatz (§ 34 EStG) zur Anwendung kommen, wenn diese Zuwendung eine mehr als 12 Monate dauernde Tätigkeit abgelten soll. Zuwendungen, die ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit lediglich aus Anlass eines Firmenjubiläums zugewendet werden, sind dem vollen Steuersatz zu unterwerfen.