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Kindergarten

Aufwendungen für die Unterbringung von Kindern in einem Kindergarten wegen Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen, sind nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei der persönlichen Einkommensteuer absetzbar.

Zahlt der Arbeitgeber Zuschüsse zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern seiner Arbeitnehmer, so sind diese Leistungen steuerfrei. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine betriebliche oder außerbetriebliche Einrichtung (wie z.B. Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter etc.) handelt.