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Kindergeld

Das Kindergeld wird unter bestimmten Voraussetzungen laufend monatlich als Steuervergütung gezahlt. Das Finanzamt prüft von Amts wegen bei Ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer, ob das Kindergeld die gebotene steuerliche Freistellung bewirkt

oder die Freibeträge abzuziehen sind. Die Freibeträge auf Ihrer Lohnsteuerkarte haben nur Bedeutung für die Festsetzung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages.

Kindergeld wird für alle Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt; darüber hinaus nur unter besonderen Voraussetzungen. Die Höhe des Kindergeldes beträgt seit dem Jahr 2002 für Kinder, die im Inland oder in Staaten wohnen, die der EU oder dem EWR angehören, monatlich - für das erste, zweite und dritte Kind je 154 Euro, - für jedes weitere Kind je 179 Euro.

Bei nicht verheirateten, getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern wird das Kindergeld demjenigen Elternteil gewährt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Neben verheirateten können auch unverheiratete, in Lebensgemeinschaft wohnende Eltern bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.

Ihr Kind wird über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt, wenn es z.B. für einen Beruf ausgebildet wird.