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Umzugskosten

Grundsätzlich zählen Umzugskosten zu den Kosten der privaten Lebensführung und somit zu den nicht abziehbaren Aufwendungen. Liegen jedoch nachweislich gesundheitliche Gründe für einen Umzug vor, sind die Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen.

Ist der Umzug betrieblich oder dienstlich veranlasst, gelten die Kosten als Betriebsausgabe oder Werbungskosten. Der Steuerpflichtige muss allerdings nachweisen, das der Grund des Umzugs rein beruflich ist und der private Aspekt eine untergeordnete Rolle spielt. Kostenersatz durch den Arbeitgeber gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Allerdings sind die Werbungskosten um die gewährten Vergütungen zu kürzen.