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Reisekosten

Die folgenden Aufwendungen sind bei einer beruflichen Reise als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig:

  • Fahrtkosten
  • Verpflegungsmehraufwand
  • Übernachtungskosten
  • Reise-Nebenkosten


Der Fiskus beteiligt sich an allen Reisen, die aus beruflichen Gründen durchgeführt wurden. Die Palette reicht von Reisen im Zusammenhang mit der Arbeitsplatzsuche über Studienreisen bis hin zu Reisen anlässlich eines Umzugs.

Der häufigste Fall einer beruflichen Reise ist die so genannte Dienstreise. Im Beamtendeutsch ist eine Dienstreise "ein Ortswechsel einschließlich der Hin- und Rückfahrt aus Anlass einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit".

Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird.

Wichtig: Bei einer längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist nur für die ersten drei Monate eine Dienstreise anzuerkennen. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist ist die auswärtige Tätigkeitsstätte als neue regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen.