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Sozialversicherung

Die Sozialversicherung ist als wichtigster Teil der sozialen Sicherung eine auf gesetzlicher Grundlage beruhende öffentliche Pflichtversicherung, vor allem für Arbeiter und Angestellte (nicht für Beamte). Sie gliedert sich in die Versicherungszweige der Rentenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung. Auf die Leistungen der Sozialversicherung besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch.

Die Arbeitslosenversicherung will zumindest die finanziellen Folgen von Arbeitslosigkeit beseitigen. Ihre wichtigsten Leistungen:

  • die Zahlung von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe,
  • Berufsberatung,
  • Arbeitsvermittlung,
  • Förderung der beruflichen Qualifikation.

Eingezogen wird der Beitrag (6,5 Prozent vom Monatseinkommen zu gleichen Teilen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen) von der Krankenkasse. Das Arbeitslosengeld zahlt die Bundesanstalt für Arbeit. Anträge nehmen die örtlichen Arbeitsämter entgegen.Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Arbeitssuchende, die in den letzten drei Jahren vor der Arbeitslosenmeldung mindestens 360 Tage mit 18 Wochenstunden gearbeitet, dafür Beiträge entrichtet und einige weitere gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzungen erfüllt haben. Geleistet wird, gestaffelt nach Alter und Versicherungszeit, 6 bis 32 Monate lang. Nach Ablauf dieser Frist wird nach Prüfung der Vermögenslage des Arbeitssuchenden Arbeitslosenhilfe gezahlt.

Da die gesetzliche Krankenversicherung eine Pflichtversicherung ist, muss sich jeder Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt die monatliche Grenze von derzeit 3.825 EUR nicht übersteigt, in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Übersteigt es diese Grenze, entfällt die Pflichtversicherung und der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, sich entweder freiwillig weiter bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu versichern oder zu einer privaten Krankenversicherung zu wechseln. Der Arbeitnehmer übernimmt die Hälfte der monatlich zu zahlenden Beiträge, bei den privaten Krankenversicherungen jedoch nur bis zur Höhe der durchschnittlichen Höchstsätze der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die gesetzliche Rentenversicherung dient dem Schutz des Einzelnen und der Familie; sie zahlt vor allem Renten bei Alter, Erwerbsminderung und Tod (Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits- sowie Hinterbliebenenrente). Der einzelne Beitragszahler spart allerdings nicht seine eigene Rente an, sondern es gilt der sogenannte Generationenvertrag: Die Jüngeren zahlen für die Alten. Wer im Arbeitsleben steht, sorgt mit seinen Beitragszahlungen für die heutige Rentnergeneration.

Dafür kann er erwarten, dass die folgende Generation mit ihren Beiträgen die dann fälligen Renten finanziert. Geburtenrückgang, steigende Lebenserwartung, hohe Arbeitslosigkeit, vorzeitiger Ruhestand und versicherungsfremde Leistungen wie Aussiedlerrenten und Erziehungsrenten (die nicht durch Beiträge gedeckt sind) haben jedoch die Finanzgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung erschüttert.

Immer weniger Beitragszahler müssen immer mehr Rentner versorgen. Kommen heute 100 Aktive für etwa 48 Rentner auf, so müssen sie im Jahr 2015 für 59 und im Jahr 2030 für über 100 Rentner zahlen. Mit dem Beitrag von 19,5 % sind, je zur Hälfte getragen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber zurzeit dabei, allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (Stand 8/03) von 5.100 Euro Monatseinkommen (Neue Bundesländer: 4.250 Euro).

Im Gegensatz zu den anderen vier Zweigen der Sozialversicherung (Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50 Prozent) werden die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu 100 Prozent vom Arbeitgeber bezahlt. Seit 1971 sind auch Schüler, Studenten und Kinder im Kindergarten auf Staatskosten versichert - in den Ausbildungsstätten, auf dem Weg dorthin und zurück.

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften (gewerbliche, landwirtschaftliche, See-Berufsgenossenschaft und andere), aber auch die Gemeinden und Gemeinde-Unfallversicherungsverbände.

Die Unfallversicherung erbringt Leistungen u. a.

  • für die Folgen eines Arbeits- oder Wegeunfalls und
  • bei Berufskrankheiten.

Als fünfter Sozialversicherungszweig wurde nach jahrelangen Auseinandersetzungen 1995 die gesetzliche Pflegeversicherung eingeführt. Der Beitragssatz liegt bei 1,7 Prozent vom Monatseinkommen, die je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer entrichtet werden.