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Unterstützungskasse

Mit der Rentenreform sind die Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung noch interessanter geworden. Ab 2002 hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, Teile des Gehalts in Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung umzuwandeln, und das zum Teil mit staatlicher Förderung.

Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die meist als GmbH oder eingetragener Verein (e.V.), in selteneren Fällen auch als Stiftung auftritt. Sie finanziert sich aus Zuwendungen der Trägerunternehmen und aus eigenen Vermögenserträgen. Trägerunternehmen sind die Unternehmen, also Arbeitgeber, die ihre betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen. Der Arbeitgeber kann selbst eine Unterstützungskasse gründen oder einer bestehenden Unterstützungskasse beitreten.

Die Unterstützungskasse gewährt die Versorgungsleistung. Der Arbeitnehmer hat jedoch nicht gegenüber der Unterstützungskasse sondern gegenüber dem zusagenden Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf Leistungen. Bei Zahlungsunfähigkeit der Unterstützungskasse muss der jeweilige Arbeitgeber die Versorgungsleistungen erbringen. Unverfallbare Versorgungsanwartschaften und laufende Renten sind daher vom Arbeitgeber beim Pensions-Sicherungs-Verein aG für den Fall der Insolvenz abzusichern. Die Zuwendungen an die Unterstützungskasse unterliegen Höchstbeträgen. Sie können bei den Trägerunternehmen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Da der Verwaltungsaufwand und die Durchführung dieser betrieblichen Altersversorgung vom Arbeitgeber auf die Unterstützungskasse verlagert werden, müssen die Versorgungszusagen nicht bilanziert werden.